Statuten des
Allmendinger Chörlis
Statuten des Allmendinger Chörlis
Zweck des Vereins
Art. 1 Das Allmendinger Chörli (ab HV 2005, ausgehend aus dem Männerchor Allmendingen, gegründet 1925), stellt sich zur Aufgabe, durch regelmässige Proben sich im Gesange auszubilden und darin die möglichsten Fortschritte zu erzielen.
Es wird durch seinen Mithilfe bei feierlichen Anlässen, sowie durch öffentliches Auftreten in Konzerten zur Umrahmung und Unterhaltung nach Möglichkeit beitragen.
In sein er inneren Tätigkeit wird das Allmendinger Chörli unter seinen Mitgliedern die Geselligkeit und Kameradschaft pflegen.
Die Organisation
Art. 2 Der Verein gehört dem Eidgenössischen Jodlerverband (EJV) und dem Bernisch-Kantonaler Jodlerverband (BKJV) an. (Vorgängig von 1925 – 2015 der Thuner, Kantonalen und Schweizerischen Chorvereinigungen zugehörig)
Die Mitglieder des Vereins sind Aktiv-, Passiv-, Ehrenmitglieder und Veteranen.
Art. 3 Es kann in den Verein aufgenommen werden:
a. Als Aktivmitglied: Jede musikalisch interessierte Person. Nach dreimonatiger Probezeit und mindestens 5 besuchten Proben kann die Person provisorisch als Mitglied und an der nächsten Hauptversammlung als Aktivmitglied in den Verein aufgenommen werden. b. Als Passivmitglied, jedermann c. Als Ehrenmitglied solche, die sich um das Gesangswesen überhaupt oder um den Verein insbesondere verdient gemacht haben.
Art. 4 Aufnahmen: Die Aufnahmen von Aktivmitgliedern erfolgt in offener Abstimmung mit 2/3 der Stimmberechtigten.
Die Aufnahme der Passivmitglieder erfolgt beim erstmaligen bezahlen des Beitrages.
Art. 5 Ehrenmitglieder: Aktivmitglieder welche dem Verein während 25 Jahren angehören, erhalten nach diesem Zeitraum die Ehrenmitgliedschaft.
Art. 6 Austritt: Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung. Der Austretende haftet für die Beiträge bis zu seinem Austritt und verliert das Anspruchsrecht auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Ausschluss: Der Ausschluss kann gegen Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllen, oder die sich unwürdiger und das Interesse und die Ehre des Vereins mit verletzender Handlungen schuldig gemacht haben, in offener oder geheimer Abstimmung mit dem absoluten Mehr erfolgen. Es müssen zu dieser Beschlussfassung mindestens 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sein. Das auszuschliessende Mitglied ist zu seiner Verteidigung zu der Versammlung einzuladen.
Art. 8 Stimmrecht: Die Aktivmitglieder haben in allen Vereinsangelegenheiten entscheidendes Stimmrecht. Die Passiven und die nicht aktiv mitwirkenden Veteranen und Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme.
Art. 9 Leitung des Vereins:
Die Leitung der Vereinsangelegenheiten 1. Die Hauptversammlung 2. Die Vereinsversammlung 3. Der Vorstand
Die Hauptversammlung
Art. 10 Die Hauptversammlung erledigt ausschliesslich folgende Geschäfte.
1. Vorlesen der Protokolle, evtl. schriftliches Vorlegen der Protokolle. 2. Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren. 3. Bestimmung der Besoldung des/der Dirigenten/in. 4. Eintritts- und Untaltungsgelder 5. Wahl des Vorstandes, des/der Dirigenten/in und der Revisoren 6. Verschiedenes
Die Hauptversammlung findet jährlich statt.
Art. 11 Zur Beschlussfassung an der Hauptversammlung sind mindestens 2/3 Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich.
Art. 12 Ausserordentliche Hauptversammlungen werden nach Bedürfnis vom Vorstand einberufen.
Die Vereinsversammlung
Art. 13 Von der Vereinsversammlung werden erledigt: a. 1. Aufnahme und Entlassung der Aktivmitglieder. 2. Versetzung von der Aktiv- zur Passivmitgliedschaft und umgekehrt. 3. Ausschluss von der Mitgliedschaft. b. Beteiligung an Jodelfesten c. Anordnung öffentlicher Gesangsaufführungen, Konzerte, Reisen und Tafelrunden. d. Wahlen von Delegierten
Der Vorstand
Art. 14 Zur Leitung der Geschäfte wählt die Hauptversammlung in geheimer oder offener Abstimmung mit absolutem Mehr einen Vorstand von 7 Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren. 1 Präsident 1 Beisitzer 1 Vizepräsident 1 Materialverwalter 1 Kassier 1 Fähnrich 1 Sekretär
Art. 15 Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf die Dauer von zwei Jahren eine Wahl anzunehmen. Ohne ganz erhebliche Gründe kann ein Mitglied eine Neuwahl nicht ablehnen, wohl aber eine Erneuerungswahl.
Art. 16 Für Anschaffungen usw. ist der Vorstand pro Jahr ein Kredit von Fr. 500.- eingeräumt. Für ein Essen darf der Vorstand pro Jahr 1,5% des Reinvermögens der letzten Hauptversammlung verwenden.
Die verbindlichen Unterschriften führen: - in Sachgeschäften: Präsident und Sekretär - in Finanzgeschäften: Präsident und Kassier
Art. 17 Der Präsident besorgt die Zusammenberufung und Leitung des Vereins und des Vorstandes. Er erstattet an der ordentlichen Hauptversammlung Bericht über die Vereinstätigkeit im verflossenen Jahr. In Verhinderungsfall wird er vom Vizepräsident vertreten.
Art. 18 Der Sekretär führt das Protokoll, besorgt die Korrespondenz und die Publikation des Vereins. Im Protokoll sind die wichtigsten inneren und äusseren Vorkommnisse im Vereinsleben, wie der Besuch von Jodelfesten, Sängerfahrten, Programme etc. aufzunehmen.
Art. 19 Der Kassier führt das Mitgliederverzeichnis. Er besorgt bei persönlicher Haftbarkeit alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins und legt auf die ordentliche Hauptversammlung über die Kassaführung Rechnung ab, welche von den an der Hauptversammlung gewählten Revisoren geprüft worden ist. Die Abrechnung soll den Revisoren acht Tage vor der Hauptversammlung vorgelegt werden. Als Revisor können zwei Aktiv- oder ein Aktiv- und ein Passivmitglied gewählt werden. Die Wahl findet im Zweijahresturnus statt. Den Revisoren ist es jederzeit gestattet, von der Kassaführung Einsicht zu nehmen.
Art. 20 Der Materialverwalter verwaltet die Musikalien und Effekten des Vereins und führt darüber ein genaues Verzeichnis. Er hat der Hauptversammlung ein vollständiges Verzeichnis über das Inventar vorzulegen.
Art. 21 Der Beisitzer und der Fähnrich haben die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen zu unterstützen.
Art. 22 Der/die Dirigent/in leitet alle musikalischen Übungen und Aufführungen. Es steht ihm/ihr das Recht zu, unfleissige Mitglieder bei Gesangsaufführungen auszuschliessen, insofern solche Mitglieder vom Vorstand gewarnt worden sind. Der/die Dirigent/in bezieht aus der Vereinskasse ein von der Hauptversammlung bestimmtes Honorar.
Pflichten der Mitglieder
Art. 23 Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten als Sänger getreu und gewissenhaft zu erfüllen, an allen Vereins- angelegenheiten teilzunehmen, nach Kräften das Wohl des Vereins zu fördern, zu helfen und den Statuten und Beschlüssen desselben pünktlich nachzuleben.
Art. 24 Der Verein versammelt sich in der Woche in der Regel einmal.
Art. 25 Der jährliche Aktivmitgliederbeitrag wird jeweils an der Hauptversammlung bestimmt.
Art. 26 Aktivmitglieder, die ihre Beiträge nicht bezahlen, sind von der Mitgliederliste zu streichen.
Art. 27 Aktivmitglieder, welche die drei letzten Proben vor einem Auftritt nicht besucht haben, kann die Mitwirkung an demselben untersagt werden.
Art. 28 Die Aktivmitglieder erhalten nach Aufnahme gegen ihre Unterschrift ein Exemplar der Statuten.
Fleisspreise
Art. 29 Die Fleisspreise für treue Probe- Konzert- und Auftrittsteilnahmen werden gemäss den Bestimmungen der Hauptversammlung, an der Hauptversammlung überreicht.
Kassa
Art. 30 Die Kasse wird gebildet:
- Aus dem Unterhaltungsgeld der Aktiven, gemäss Beschluss der Hauptversammlung
- Aus dem jährlichen Beitrag der Passivmitglieder gemäss Beschluss der Hauptversammlung
- Aus den zusätzlichen Beiträgen nach Vereinsbeschlüssen.
- Aus den Einnahmen von Aufführungen und Konzerten.
- Aus allfälligen Schenkungen.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, die Auflagen und Unterhaltungsgelder zu erhöhen oder zu senken.
Art. 31 Allfällige Sonderauflagen zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben werden von der Hauptversammlung beschlossen.
Art. 32 Ausserordentliche Rechnungen sind vom Präsidenten oder Kassier zu visieren.
Ständchen und Grabgesänge
Art. 33 Den sich verheiratenden Mitgliedern wird während oder nach der Hochzeit ein Ständchen gebracht, wenn sie nicht den gegenteiligen Wunsch äussern.
Verstorbenen Ehrenmitgliedern, Veteranen und Aktivmitgliedern wird die letzte Ehre durch Grabgesang erwiesen.
Jedem verstorbenen Ehren- und Aktivmitglied wird ein Kranz gespendet. Bei einem verstorbenen Aktivmitglied erfolgt eine Todesanzeige. Anderweitige Anordnungen werden von Fall zu Fall getroffen.
Schlussbestimmungen
Art. 34 Der Verein kann solange nicht aufgelöst werden, als sich mindestens ein Doppelquartett (8 Mann) vorfindet.
Alles Vermögen und Eigentum ist unteilbar. Im Falle gänzlicher Auflösung des Vereins behält sich derselbe freies Verfügungsrecht über das Inventar, sowie über sämtliche Barvermögen vor.
Die Versammlung trifft auch Verfügungen über das vorhandene Vereinsvermögen im Sinne des schweizerischen Obligationenrechts.
Art. 35 Die Statuten treten nach Annahme durch die Hauptversammlung sofort in Kraft.
Art. 36 Vorstehende, mit dem heutigen Datum angenommene Statuten, sollen vollständig in das Protokoll aufgenommen werden. Zur Abänderung oder Aufhebung dieser Statuten sind 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Vereinsfahne des Männerchors wird bis auf weiteres benutzt. Beschlossen an der ordentlichen Hauptversammlung.
Allmendingen, 06. Februar 2016
Namens des Allmendinger Chörlis
Der Präsident: Der Sekretär:
Walter Wenger Werner Krebs